Abrechnung des Fahrzeugschadens
Der Bundesgerichtshof hat für die Abrechnung des Fahrzeugschadens vier Stufen entwickelt:
I Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert + 30 % (über 130 %-Bereich)
- Der Geschädigte (G) kann nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder konkret brutto oder fiktiv netto.
- Die Instandsetzung ist wirtschaflich unvernünfig, der G kann Ersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen.
- G kann nicht eine Teilreparatur durchführen und deren Bezahlung verlangen.
- Die Einhaltung der 130 %-Grenze ist durch den Einsatz von Gebrauchtteilen wohl nicht möglich.
- Bei Weiterbenutzung ist in der Regel der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.
II Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert u. weiteren 30 % (130 %-Bereich)
- Die Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist nur bei fachgerechter Reparatur gemäß Gutachten und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich.
- Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich.
- Bei Teilreparatur Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur 100 %-Grenze.
- Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis.
- Bei Weiterbenutzung ist der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen; bei Veräußerung ist ein mühelos erzielter höherer Erlös anzurechnen, sonst ist der tatächlich erzielte Erlös anzurechnen; ein höheres Angebot vor Veräußerung muss annahmefähig sein.
- Ein Wechsel der Abrechnungsart (erst fiktiv auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis, dann konkret auf Brutto-Reparaturkostenbasis) ist möglich, auch ohne Vorbehalt.
- Eine Abrechnung im 130 %-Bereich ist auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen möglich.
III Reparaturaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert (100 %-Bereich)
- Eine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis (konkret) ist bei fachgerechter Reparatur auch ohne Weiterbenutzung möglich.
- Eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis ist bei Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, gegebenenfalls nach Versetzung in verkehrssicheren Zustand möglich.
- Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis; auch bei Irrtum über Restwerthöhe keine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis, die sog. 70 %-Grenze kommt nicht zur Anwendung.
- Bei Weiterbenutzung ist immer der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen.
- Bei Ersatzbeschaffung ist immer der Brutto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn der Brutto-Preis des Ersatzfahrzeugs mindestens so hoch ist wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
- S. ferner oben zu Abschnitt II 5-8, dies gilt auch hier.
IV Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (WB-Aufwand-Bereich)
- G kann in einer Werkstatt oder in Eigenregie reparieren und konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnen, Mehrwertsteuer wird ersetzt soweit angefallen.
- G kann fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen.
- G kann erst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis und nach durchgeführter Reparatur auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen, auch ohne Vorbehalt.
- G kann wohl nicht zunächst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen und später, nach durchgeführter billigerer Reparatur, die jetzt tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer fordern (zulässig ist nur der Wechsel der Abrechnungsart, nicht eine Mischung fiktiv-konkret).
- G kann wohl nicht das Unfallfahrzeug unrepariert in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechen (unzulässige Mischung fiktiv-konkret,); G kann aber das reparierte Fahrzeug in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen.