Abrechnung des Fahrzeugschadens

Der Bundesgerichtshof hat für die Abrechnung des Fahrzeugschadens vier Stufen entwickelt:

I      Reparaturaufwand höher als Wiederbeschaffungswert + 30 % (über 130 %-Bereich)

  1. Der Geschädigte (G) kann nur auf Wiederbeschaffungsbasis abrechnen, entweder konkret brutto oder fiktiv netto.
  2. Die Instandsetzung ist wirtschaflich unvernünfig, der G kann Ersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen.
  3. G kann nicht eine Teilreparatur durchführen und deren Bezahlung verlangen.
  4. Die Einhaltung der 130 %-Grenze ist durch den Einsatz von Gebrauchtteilen wohl nicht möglich.
  5. Bei Weiterbenutzung ist in der Regel der vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.

II    Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert u. weiteren 30 % (130 %-Bereich)

  1. Die Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis ist nur bei fachgerechter Reparatur gemäß Gutachten und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich.
  2. Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist auch bei fachgerechter Reparatur in Eigenregie und Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, möglich.
  3. Bei Teilreparatur Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur 100 %-Grenze.
  4. Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung  auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis.
  5. Bei Weiterbenutzung ist der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen; bei Veräußerung ist ein mühelos erzielter höherer Erlös anzurechnen, sonst ist der tatächlich erzielte Erlös anzurechnen; ein höheres Angebot vor Veräußerung muss annahmefähig sein.
  6. Ein Wechsel der Abrechnungsart (erst fiktiv auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis, dann konkret auf Brutto-Reparaturkostenbasis) ist möglich, auch ohne Vorbehalt.
  7. Eine Abrechnung im 130 %-Bereich ist auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen möglich.

III   Reparaturaufwand bis zum Wiederbeschaffungswert (100 %-Bereich)

  1. Eine Abrechnung auf Brutto-Reparaturkostenbasis (konkret) ist bei fachgerechter Reparatur auch ohne Weiterbenutzung möglich.
  2. Eine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis ist bei Weiterbenutzung, in der Regel für mindestens 6 Monate, gegebenenfalls nach Versetzung in verkehrssicheren Zustand möglich.
  3. Sonst nur Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis, bei fiktiver Abrechnung auf Netto-Wiederbeschaffungsbasis; auch bei Irrtum über Restwerthöhe keine fiktive Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis, die sog. 70 %-Grenze kommt nicht zur Anwendung. 
  4. Bei Weiterbenutzung ist immer der vom Sachverständigen ermittelte Restwert anzusetzen.
  5. Bei Ersatzbeschaffung ist immer der Brutto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn der Brutto-Preis des Ersatzfahrzeugs mindestens so hoch ist wie der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
  6. S. ferner oben zu Abschnitt II 5-8, dies gilt auch hier.

IV   Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (WB-Aufwand-Bereich)

  1. G kann in einer Werkstatt oder in Eigenregie reparieren und konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnen, Mehrwertsteuer wird ersetzt soweit angefallen.
  2. G kann fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen.
  3. G kann erst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis und nach durchgeführter Reparatur auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen, auch ohne Vorbehalt.
  4. G kann wohl nicht zunächst fiktiv auf Netto-Reparaturkostenbasis abrechnen und später, nach durchgeführter billigerer Reparatur, die jetzt tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer fordern (zulässig ist nur der Wechsel der Abrechnungsart, nicht eine Mischung fiktiv-konkret).
  5. G kann wohl nicht das Unfallfahrzeug unrepariert in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechen (unzulässige Mischung fiktiv-konkret,); G kann aber das reparierte Fahrzeug in Zahlung geben und auf Brutto-Reparaturkostenbasis abrechnen.