Anwalt für Unfallopfer kostenlos

Früher zeigten sich gegnerische Versicherungen nach einem Autounfall oft wenig kooperativ.
Heute hat sich das Verhalten der Versicherer grundlegend gewandelt. Jetzt betreiben sie aktives Management, sind überaus freundlich und melden sich oft schon wenige Stunden später beim Geschädigten. Sie bieten an, einen Gutachter zu schicken, das Auto abzuholen, in die Werkstatt zu bringen und frisch gewaschen wieder vor die Tür zu stellen.

Das klingt nach vollendetem Service.
Ja, aber in Wahrheit bleiben viele Ansprüche des Unfallopfers auf der Strecke. Zum Beispiel kann der Gutachter den Wiederbeschaffungswert so oder so einschätzen. Ober er setzt die Stundensätze einer freien Werkstatt an. Der Kunde hat aber (häufig) Anspruch auf eine Markenwerkstatt - und auf einen eigenen Sachverständigen.

Auch wenn der Versicherer schon einen Gutachter geschickt hat?
Wenn der Kunde sich vorher damit einverstanden erklärt hat, wird es schwierig, die Kosten für ein zweites Gutachten erstattet zu bekommen. Die Versicherung muss nur einen Sachverständigen bezahlen. Den darf aber der Kunde aussuchen, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt. Der voraussichtliche Schaden sollte schon über etwa 700 EUR liegen.

Reicht nicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt?
Es kann böse Überraschungen geben. So steht im Kostenvoranschlag meist nichts über eine eventuelle Wertminderung. Und was zuerst nach einem Blechschaden aussieht, kann dann doch tragende Teile betreffen. Zudem hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Ist der Pkw erst einmal repariert oder verkauft, kann der Geschädigte in Beweisnot geraten.

Da wird es so kompliziert, dass man einen Anwalt braucht?
Genau. Den sollten Geschädigte auf jeden Fall nehmen. Denn dafür muss die gegnerische Versicherung zahlen, egal um welche Schadenhöhe es geht. Nur wenn den Geschädigten eine Teilschuld trifft, muss er anteilig mit zahlen. Hat er eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, stellt diese ihn allerdings von den verbleibenden Anwaltskosten frei. 

Und die Kosten für den Mietwagen?
Da ist es genauso. Bei teilweiser Mitschuld des Geschädigten kommt also nur eine anteilige Erstattung der Mietwagenkosten in Betracht. Den Rest muss der Geschädigte aus eigener Tasche zahlen. Daher ist immer zu erwägen, ob nicht statt des Mietwagens eine Nutzungsausfall-Entschädigung verlangt werden soll. Sie wird nach der Zeitdauer des Ausfalls des Autos pauschal errechnet. Die Höhe des Tagessatzes läßt sich einer Nutzungsausfalltabelle entnehmen, in der alle Automodelle aufgelistet sind. Wer dennoch unbedingt ein Mietauto braucht, sollte aber Preise vergleichen; denn viele Autovermieter nehmen für "Unfallersatzwagen" bis zu viermal mehr als für normale Mietwagen. Wenn der Geschädigte allerdings seinen Mietwagen so umsichtig und kostenbewußt wählt, wie er entscheiden würde, wenn er keinen Ersatzpflichtigen hätte, dann handelt er in der Regel richtig.

Haben Sie noch Fragen?
Keine Scheu, melden Sie sich bei uns, bevor Sie Ansprüche verschenken. Die Erfahrung zeigt, je früher Sie sich beraten lassen, desto besser für Sie.